S A T Z U N G *
für das Emblem - "Karosserie-Fachbetrieb"

§ 1 Markeninhaber
Die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und
Karosserielackierer sowie der Wagner ist als Körperschaft des öffentlichen
Rechtes (siehe Fachorganisationsordnung BGBL Nr.365/1999) Inhaberin der
Wortbildmarke "Karosserie-Fachbetrieb".
Die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner hat ihren Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. Als gesetzliche Vertreter fungiert der Bundesinnungsmeister im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer.
Über Ziel und Zweck der Bundesinnung sowie Vertretung nach außen siehe Wirtschaftskammergesetz, BGBL Nr.103/1998.
§ 2
Zur Erledigung aller jener Angelegenheiten, welche mit dem Emblem
(Verbandsmarke) "Karosserie-Fachbetrieb" zusammenhängen, ist die Bundesinnung
berufen. Sie kann die jeweilige Landesinnung mit der Durchführung beauftragen.
§ 3 Kreis der zur Nutzung der Verbandsmarke
Berechtigten;
Voraussetzung
Zur Führung des Emblemes (Verbandsmarke) sind alle Unternehmer befugt, für
die eine aufrechte Mitgliedschaft bei einer Landesinnung der Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner
besteht, und die über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" oder
"Karosseriebauer" oder "Spengler" oder "Lackierer" oder als "Autoverglasung"
verfügen.
Der Betrieb muss eine ordnungsgemäße Reparatur bzw. den Neubau von Karosserien inkl. Lackierung gewährleisten. Eine Überprüfung kann im Einzelfall durch die örtlich zuständige Landesinnung bzw. die Bundesinnung erfolgen.
Die Verwendung der Verbandsmarke setzt ferner eine
Geschäftsführung voraus, die dem Ansehen des Berufsstandes Rechnung trägt.
§ 4 Überprüfung der Voraussetzungen
Die Führung des Emblemes (Verbandsmarke) kann jederzeit durch die
Bundesinnung bzw. durch die örtlich zuständige Landesinnung überprüft werden.
Die zur Führung des Emblemes (Verbandsmarke) Berechtigten
sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur
Überprüfung notwendige Akteneinsicht zu gewährleisten.
§ 5 Meldepflicht
Jeder Betrieb, der das Emblem (Verbandsmarke) führt, ist verpflichtet,
dieses keiner missbräuchlichen Verwendung oder unbefugten Benützung zuzuführen.
Sollte ihm ein Missbrauch oder unbefugte Benützung durch
andere bekannt werden, so ist er zur Meldung an die Bundesinnung oder die
örtlich zuständige Landesinnung verpflichtet.
§ 6 Entzug
Jeder Betrieb, der das Emblem (Verbandsmarke) befugt führt, hat ein Recht
auf Verfolgung bei missbräuchlicher oder unbefugter Verwendung seitens anderer
Betriebe.
Die Entscheidung über eine missbräuchliche oder unbefugte Verwendung trifft die Bundesinnung, im Ersatzfall die örtlich zuständige Landesinnung. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über Verlangen eines zur Benützung des Emblemes (Verbandsmarke) Berechtigten kann die Bundesinnung bzw. die zuständige Landesinnung davon abhängig machen, daß sich dieser zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt und einen entsprechend hohen Kostenvorschuß erlegt.
Die zur Führung des Emblemes (Verbandsmarke) Berechtigten haben ihren Schaden aus einer mißbräuchlichen oder unbefugten Benützung des Emblemes (Verbandsmarke) der Bundesinnung bzw. der zuständigen Landesinnung rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Aufteilung einer im Zuge eines Gerichtsverfahrens zugesprochenen Entschädigung entscheidet die Bundesinnung bzw. die örtlich zuständige Landesinnung.
Das Recht zur Benützung des Emblemes (Verbandsmarke) erlischt mit Wegfall der Gewerbeberechtigung, gleichgültig aus welchen Gründen dieser erfolgt ist oder mit Entziehung der Benützungsberechtigung im Falle des Mißbrauches durch die Bundesinnung bzw. die zuständige Landesinnung. In diesen Fällen sind sämtliche Embleme - gleichgültig wo immer sie geführt werden - zu entfernen und der Bundesinnung bzw. der zuständigen Landesinnung auszufolgen.
Bei Weiterverwendung dieser eingezogenen Verbandsmarke ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.
*Durch Beschluss des Bundesinnungsausschusses vom 16.06.2000