Beschaffungskostenpauschale / Entsorgungskostenzuschlag
Vereinbarung zwischen
der Kfz-Reparaturwirtschaft und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
abgeschlossen
am 22. Februar 2005
betreffend der
1. Vereinbarung über die Festsetzung des Beschaffungskostenpauschales
1.1. Der Prozentsatz des Beschaffungskostenpauschales wird mit 5 % der Listenpreise der Ersatzteile, max. 350.- festgelegt. Bei höheren Beschaffungskosten ist der 350.- übersteigende Betrag zwischen Sachverständigen und Werkstätte fest zu legen.
1.2. Diese Vereinbarung nach Punkt 1.1. gilt für die Abrechnung aller KFZ- Schadensfälle (Kasko- und Haftpflichtfälle).
Die Beschaffungskosten dürfen von den markenungebundenen
Werkstätten nur dann berechnet werden, wenn die benötigten Originalersatzteile
von der Markenorganisation bezogen werden, da die in diesen Fällen gewährten
Rabatte die Abdeckung der Beschaffungskosten nicht ermöglichen.
Werkstätten, die für die Vermittlung von Unfallreparaturen an
den Vermittler Provisionen oder Rabatte auf den Reparaturpreis gewähren, dürfen
den Beschaffungskostenzuschlag in solchen Fällen keinesfalls berechnen.
2. Vereinbarung über
die Festsetzung des Entsorgungskostenzuschlages
(ausgenommen auf Lackmaterialien)
2.1. Zur Abgeltung
der betrieblichen Entsorgungskosten wird ein Entsorgungskostenzuschlag auf die
Listenpreise der Ersatzteile in Höhe von
2 % - mindestens 4,36 höchstens 109.- pro Auftrag - vereinbart.
2.2. Sonderfälle, bei denen höhere Entsorgungskosten anfallen, müssen vorher mit der Versicherungsanstalt abgestimmt werden.
2.3. Diese Vereinbarung nach Punkt 2.1. gilt für die Abrechnung aller Kfz-Schadensfälle (Kasko- und Haftpflichtfälle).
2.4. Die Festsetzung des Entsorgungskostenzuschlages in Höhe von 2 % gilt für alle Kfz-Betriebe (markenfreie und markengebundene Betriebe) vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2008. (>>neue Regelung)
Wien, am 23. Februar 2005