Vorsteuerabzug für Unfallreparaturen von
Leasingfahrzeugen
!!! Änderung ab 1.7.2000 bei der Schadensabwicklung !!!
Leasinggesellschaften (soweit sie Auftraggeber und Rechnungsempfänger sind) können für Reparaturen an KFZ, deren Leasingverträge ab 1.7.2000 abgeschlossen werden, keinen Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzug bei Unfallreparaturen mehr geltend machen!
In diesen Fällen muss daher die Versicherung auch grundsätzlich die Mehrwertsteuer tragen, soferne der Leasingnehmer (Kunde) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (wie z.B. bei Leasing eines LKW).
| Bei Auftragserteilung, spätestens vor der Rechnungsausstellung, ist daher von der Werkstätte zu klären, wer die Mehrwertsteuer bezahlt bzw. an wen die Rechnung auszustellen ist ! |
Leasingfahrzeuge mit einem Leasingvertragsdatum (Zulassungsdatum) vor dem 1.7.2000:
Unveränderte Berechtigung des Leasinggebers zum
Vorsteuerabzug, daher bezahlt die Versicherung dem Leasinggeber nur den
Netto-Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer:
Der Leasinggeber zahlt die Rechnung inkl. Mehrwertsteuer und macht den
Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuerabzug geltend.
Leasingfahrzeuge mit einem Leasingsvertragsdatum (Zulassungsdatum) ab dem 1.7.2000:
In diesem Fall ist klarzustellen, ob der Kunde
vorsteuerabzugsberechtigt ist bzw. wer die Mehrwertsteuer trägt.
Verlangen Sie vom Kunden einen Leasingausweis oder ein Merkblatt der
Leasinggesellschaft, aus dem die Vorgangsweise bei der Schadensabwicklung
eindeutig ersichtlich ist. Fehlen solche Unterlagen oder bestehen Zweifel sollte
der Auftrag vom Leasingnehmer (Kunden) an die Werkstätte erteilt und die
Rechnung an den Kunden ausgestellt werden (wir empfehlen darüber hinaus mit dem
Leasinggeber das Einvernehmen über die Rechnungsabwicklung herzustellen).
Stand 14.07.2000