Republik Österreich
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
GZ 190500/4-II/B/5/01
Spritzschutzsysteme nach § 4a Abs.2 KDV 1967
Ergänzung zu Zl.: 190.500/8-II/A/5/99 und 190.500/3-II/B/5/00
1. Mit den Erlässen 190.500/8-II/A/5/99 und 190.500/3-II/B/5/00
wurden ergänzende Bestimmungen zum Spritzschutzsystem
festgelegt, wobei auch versucht wurde, Begriffe, die mehrmals zu
unterschiedlichen Auslegungen führten, entsprechend
klarzustellen. Die Basis für diese Bestimmungen finden sich in
der Richtlinie 91/226/EWG.
1.1 Im Sinn dieser Richtlinie sind:
1.1.1 Spritzschutzsysteme dazu bestimmt, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleuderten Wassers zu verhindern. Das Spritzschutzsystem besteht je nach Fall aus Radabdeckung, Schmutzfänger und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung.
1.1.2 Radabdeckungen starre oder halbstarre Teile, die das von den sich drehenden Reifen hochgeschleuderte Wasser abfangen und auf den Boden ableiten sollen. Radabdeckungen können ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs sein, wie etwa der unteren teils einer Ladefläche.
1.1.3 Schmutzfänger senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder an der Radabdeckung angebrachteflexible Teile.
1.1.4 Spritzschutzvorrichtung Teile des Spritzschutzsystems, die in der Schürze, in der Radabdeckung oder im Schmutzfänger dazu dienen, dass kein Sprühwasser hindurchtreten kann bzw. die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so das Verspritzen des Wassernebels verringert.
1.1.5 Schürzen Ausrüstungsteile, die etwa senkrecht und parallel zur Längsebene des Fahrzeuges stehen. Diese können fester Bestandteil der Radabdeckung oder der Karosserie sein.
Die Prüfung dieser Spritzschutzvorrichtung hat nach Anlage II, der Anbau der Spritzschutzsysteme mit den Spritzschutzvorrichtung nach Anhang III der o.g. Richtlinie zu erfolgen.
2. Hersteller bieten unterschiedlich strukturierte Matten aus Gummi oder Kunststoff an, die im Verbund mit Radkasten, Schmutzfänger und Schürzen das Spritzwasser gezielt ableiten. Dadurch kann der Sprühnebel um mindestens 70 % reduziert werden, wodurch der nachfolgende Verkehr wie auch der Lkw-Fahrer eine bessere Sicht haben.
3. Da es mehrfach zu Interpretationsschwierigkeiten bei den Begriffen "Spritzschutzsystem" und "Spritzschutzvorrichtung" kam, wird nochmals klargestellt, dass sich die Ausnahmeregelungen in den o.g. Erlässen des Anhanges III sind nach wie vor vorgeschrieben.
4. Mit Erlasse 190.500/8-II/A/5/99 wurde
festgelegt, dass ".....an Fahrzeugen, bei denen das
Vorhandensein solcher Einrichtungen mit dem Verwendungszweck
unvereinbar ist, keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht
sein müssen".
Diese Bestimmung ist nach Erlass 190.500/3-II/B/5/00 bislang nur
auf Fahrzeuge anzuwenden, die einen Betonmischer- oder
Dreiseitenkipperaufbau haben.
Von mehreren Stellen kamen immer wieder Klagen darüber, dass
auch bei Fahrzeugen der Müllentsorgung die Anbringung des
Spritzschutzes nur sehr schwer bzw. nicht möglich ist.
5. Es wird deshalb ergänzt, dass auch Fahrzeuge für die Müllentsorgung, mit den entsprechenden Aufbauten, von der verbindlichen Ausrüstung mit Spritzschutzvorrichtung entsprechend 3. ausgenommen sind, sofern diese im kommunalen Bereich und nur lokal eingesetzt werden. Ein Verbot des Betriebes auf Autobahnen ist nicht gegeben, da diese im Regelfall nur sehr kurz benützt wird.
6. Alle übrigen Punkte der bereits
zitierten Erlässe 190.500/8-II/A/5/99 und 190.500/3-II/B/5/00
finden unverändert Anwendung.
Sie werden ersucht, betroffene Stellen hiervon in Kenntnis zu
setzen.
Wien, am 28.2.2001
Für die Bundesministerin
Dipl.-Ing. Lukaschek
Ministerialrat