Novellierung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Kostenlose Inanspruchnahme
eines Präventionszentrums der AUVA
Durch eine vom Nationalrat verabschiedete Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) ist in Zukunft die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA durch Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer je Arbeitsstätte (insgesamt höchstens 250 im Betrieb) regelmäßig beschäftigen, kostenlos möglich!
Die Verpflichtung der Betriebe, für eine sicherheitstechnische und eine arbeitsmedizinische Betreuung Sorge zu tragen, besteht
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung wird in Form einer gemeinsamen Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner des Zentrums
erfolgen.
Neben dieser periodischen "Regelbetreuung" gibt es auch als Ergänzung zeitunabhängige "Anlaßbetreuungen" (insbesondere nach Arbeitsunfällen, aber auch bei neuen Arbeitsstoffen oder neuen Arbeitsmitteln u.s.w.).
Mit dem Antrag des Betriebes auf kostenlose Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA durch ein spezielles Antragsformular entfällt gleichzeitig die ursprünglich im ASchG vorgesehene Verpflichtung zur Beauftragung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in dem im ASschG vorgesehen zeitlichen Umfang (Einsatzzeiten). Dieses Antragsformular ist ausgefüllt an das örtlich zuständige Präventionszentrum der AUVA zu übersenden, das mit dem Betrieb die entsprechenden Terminvereinbarungen trifft.
Österreichweit wurde eine Hotline von der AUVA eingerichtet, die jeden Anrufer automatisch zum regional zuständigen Präventionszentrum weiterleitet:
Telefon: 07114 200 020 DW 1000
Fax: 07114 200 020 DW 1100
Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber
Nach den Bestimmungen des neuen § 78 ASCHG Abs. 1 und 2 werden künftig Arbeitgeber auch selbst die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft wahrnehmen können,