Lehrlingsförderungsmaßnahmenpaket
Aufgrund zahlreicher Anfragen aus dem Mitgliederkreis möchten wir nochmals auf die vom Parlament beschlossenen Maßnahmen zur Lehrlingsförderung eingehen.
Im Wesentlichen sehen die Regelungen folgende Erleichterungen vor:
ad) Lehrlingsausbildungsprämie
Die Lehrbetriebe bekommen erstmals ab 2002 einen Ausbildungsbonus in Form einer Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von EURO 1.000,-- pro Jahr für jeden Lehrling. Damit werden den Betrieben die durchschnittlichen Lohnkosten für die Lehrlinge während der Berufsschulzeit ersetzt. Diese Regelung gilt für alle bestehenden Lehrverhältnisse - nicht nur für neu eingegangene Lehrverträge.
Für jedes Kalenderjahr (nicht Lehrjahr), in dem ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht, kann die Lehrlingsausbildungsprämie in der Erklärung zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer geltend gemacht werden (erstmals ab Veranlagung für das Kalenderjahr 2002).
Im Gegensatz zum früheren Lehrlingsfreibetrag wirkt die Prämie - unabhängig von der Steuerleistung des Unternehmens - zu 100 Prozent. Das heißt, pro Lehrling und Lehrjahr stehen EURO 1.000,-- dem Ausbildungsbetrieb zu.
Wahlweise kann auch, wenn das günstiger erscheint, der Lehrlingsfreibetrag beansprucht werden. In diesem Fall gibt es aber keine Lehrlingsausbildungsprämie.
Die Prämie kann vom Unternehmen in der Steuerklärung in einem angeschlossenen Verzeichnis gelten gemacht werden. Die Prämie wird dann auf dem Abgabenkonto gut geschrieben.
ad) Entfall von Versicherungsbeiträgen
Für Lehrlinge entfallen (seit 1. Oktober 2002) sowohl für den Dienstgeber als auch für die Lehrlinge die Beiträge zur Krankenversicherung in den ersten zwei Jahren der Lehrzeit. Es besteht dennoch Versicherungsschutz.
Die Beiträge zur Unfallversicherung entfallen (seit 1. Oktober 2002) bei aufrechtem Versicherungsschutz für alle Lehrjahre.
Für Lehrlinge entfällt (seit 1. Jänner 2002) in allen Lehrjahren der Zuschlag zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Arbeitgeberanteil der Arbeitslosenversicherung.
Für Berufsschüler in Internaten wurde für die Heimfahrt am Wochenende eine Beihilfe beschlossen. Sie ist gestaffelt je nach Entfernung Wohnort-Berufsschule und dient als Unterstützung für die Kosten, welche die An- und Abreise zu einer Zweitunterkunft am Berufsschulstandort verursachen (seit 1. September 2002).
Es werden ab einer Entfernung von 2 km vom Hauptwohnsitz monatlich folgende Pauschalbeträge zur Auszahlung gebracht:
bis einschl. 50 km EURO 19,--
über 50 km bis einschl. 100 km EURO 32,--
über 100 km bis einschl. 300 km EURO 42,--
über 300 km bis einschl. 600 km EURO 50,--
über 600 km EURO 58,--
Die Beihilfe ist beim zuständigen Finanzamt (jenes, das auch die Kinderbeihilfe ausbezahlt) mittels Formular "Beihilfen 85" zu beantragen. Das Formular ist im Internet unter der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) zu finden und kann ausgedruckt werden.
Der Antrag kann bis zum Ablauf jenes Jahres eingebracht werden, das auf das Kalenderjahr nachfolgt, für das Beihilfe beantragt wird.