Ladegutsicherung bei Kundenfahrzeugen

 

Über die Pflicht zur Ladegutsicherung bei Kundenfahrzeugen hat das BMVIT in der Stellungnahme GZ.BMVIT-179.739/0001-II/ST4/2007 vom 16.05.2007 folgende Aussagen getroffen:

Ein Unternehmer ist in der Regel für das Beladen bzw. die Ladegutsicherung eines Kundenfahrzeuges gemäß KFG verwaltungsstrafrechtlich nicht belangbar.

Besteht jedoch ein konkreter Auftrag für die Beladung eines Fahrzeuges bzw. Anhängers, der ebenfalls die Ladungssicherung beinhaltet, kann davon ausgegangen werden, dass den Belader als für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers „Anordnungsbefugten“ auch die Pflicht zur Ladungssicherung trifft.

Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn die Ware etwa im Rahmen einer unentgeltlichen Dienstleistung (Kundenservice, Kulanzgründe) auf oder in ein Fahrzeug geladen wird, etwa weil die Beladung des Fahrzeuges durch den Kunden nicht oder nur erschwert möglich ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Belader als für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers „Anordnungsbefugter“ anzusehen ist.

Zur Stellungnahme des BMVIT