Der Oberste Gerichtshof hat in einem vor kurzem bekanntgewordenen Urteil zum Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in Auslegung des § 8 Abs. 1 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes entschieden, dass unter dem Begriff "Praxisjahre" alle Zeiten zu verstehen sind, die in einem Dienstverhältnis im betreffenden Gewerbe zurückgelegt wurden, unabhängig davon, ob während der Präsenzdienstzeit eine tatsächliche Praxis im Beruf ausgeübt wurde ( 9 Ob A 294/99x vom 12.1.2000).