Kurzleitfaden für die Verwendung von Probefahrtkennzeichen im In- und Ausland
Vorraussetzung für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist ein Antrag, an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht werden soll. Weiters ist eine gültige Gewerbeberechtigung des Kfz-Betriebes und die Bestätigung der zuständigen Innung vorzulegen. Auch eine Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des beantragten Probefahrtkennzeichens ist verpflichtend. Der Bewilligung wird mittels Bescheid dem Antragsteller mitgeteilt.
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten können jeweils für Kraftwagen, Krafträder, Motorfahrräder, Anhänger gesondert gestellt werden. Zu beachten ist, dass wenn die Bewilligung auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt ist, nur mit diesen Fahrzeugen Probefahrten durchgeführt werden dürfen. Und die Probefahrtkennzeichen nur auf diese Art von Fahrzeugen montiert werden.
Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände. Sowie Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.
Dazu zählen ebenfalls Fahrten, zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit heißt, dass Probefahrten nur von Mitarbeitern, oder dem Inhaber der Probefahrtbewilligung durchgeführt werden dürfen. Anderen, betriebsfremden Personen ist die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verboten (Verleih, usw.).
Sofern es sich um eine Probefahrt handelt, darf auch ein anderes (z.B. aufgeladenes) Fahrzeug dabei transportiert werden. Und im selben Fall, ist das Abschleppen eines Fahrzeuges zulässig, wobei das ziehende Kfz das Abblendlicht zu verwenden hat und eine Probefahrt vorliegt. Zu beachten ist, dass z.B. bei Fahrten mit Anhängern der Lenker über die entsprechenden Führerscheinberechtigungen (B+E) verfügen muss.
Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer. Weiters dürfen auch Probefahrten von Kaufinteressenten durchgeführt werden (auch ohne Begleitung eines Betriebsangehörigen). Und die Mitnahme von Gütern und Personen ist, sofern hinsichtlich der Verkehrssicherheit unbedenklich, möglich.
Privatfahrten, auch für Angestellte z.B. Einkaufsfahrt, Hin- und Rückfahrt zur Betriebsstätte, Mittagsfahrt, usw. sind nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck verbunden ist, z.B. eine Fahrt zum Mittagessen nach Hause und anschließende Vorführung des Fahrzeuges bei einem Kunden. Ausgedehnte Fahrten sind keine Probefahrten.
Das kurze Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, z.B. die Wartezeit vor der Überprüfung, Betanken des Fahrzeuges, ist nur im Rahmen einer Probefahrt erlaubt. Verboten ist auf jeden Fall das Parken des Fahrzeuges für die Dauer einer Nacht.
Grundsätzlich sollten, auch aus versicherungsrechtlichen Gründen, bei jeder Probefahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen blaue Probefahrtkennzeichen angebracht werden. Kommt es im Zuge der Gebrauchsfeststellung eines Kundenfahrzeuges, ohne "blaue Taferl" zu einem Unfall, ist ein Haftungsausschluss der Kundenkasko und auch der Betriebsversicherung der Werkstätte zu erwarten. Der Kfz-Betrieb, bzw. die beauftragten Mitarbeiter werden zur Verantwortung gezogen.
Übrigens: Werden die von der Bundesinnung der Kfz-Techniker empfohlenen Reparaturbedingungen verwendet, ist die Durchführung einer Probefahrt nur unter Verwendung der Probe- und Überstellungskennzeichen zulässig.
Der Probefahrtschein hat die Funktion des Zulassungsscheines und muss auf jeder Fahrt mitgeführt werden. Der Probefahrtschein ist eine Bestätigung über die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten.
Über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen, sind schriftliche Nachweise, wie der Name des Lenkers (ev. Führerscheindaten) und das Datum und Uhrzeit, sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges zu führen. Es empfiehlt sich, diese Daten in einem Probefahrtbuch vor Fahrtantritt einzutragen. Ist das Fahrzeug zugelassen, genügt das behördliche Kennzeichen anzugeben. Diese Nachweise sind drei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Üblicherweise sind an der Front und am Heck des Kundenfahrzeuges bereits behördliche Kennzeichen angebracht. Diese müssen, mit den Probefahrtkennzeichen überdeckt werden. Probefahrtennummern sollen nahe der Fahrzeugmittelachse, wenn behelfsmäßig, möglichst fest und gut lesbar am Kfz montiert werden. Bei Tageslicht ist eine Kennzeichenbeleuchtung nicht notwendig.
Für Probefahrten auf Freilandstraßen und an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Diese Bescheinigung hat der Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht zusammen mit dem Probefahrtschein auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Bei Probefahrten von Kaufinteressenten oder Käufer, ohne Begleitung eines Betriebsangehörigen, ist der Name in den Nachweis einzutragen.
Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Besitzer der Probefahrtbewilligung auch gleichzeitig der Fahrzeuglenker ist. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, muss diese Bescheinigung nun für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt und mitgeführt werden.
Probefahrten setzen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges voraus. Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen entspricht.
Schwerwiegende, offensichtliche Mängel schließen eine Probefahrt von vornherein aus. Entspricht etwa die Bremswirkung nicht den Mindestanforderungen der Hilfsbremse, oder hat die Lenkanlage ein zu großes Spiel, bzw. ist das Fahrwerk so verzogen, dass das Spurhalten nicht mehr gewährleistet wird, dann ist eine Probefahrt unzulässig. Defekte an Reifen und Räder schließen eine Probefahrt ebenso aus.
Fehlen alle Scheinwerfer, oder sind diese unbrauchbar, darf nur bei Tageslicht und guter Sicht gefahren werden. Die oft im Rahmen einer Reparatur praktizierte Überstellung von Fahrzeugen von einer Werkstätte in eine andere, bei denen z.B. Beleuchtungseinrichtungen oder Karosserieteile fehlen, ist daher ebenfalls verboten und strafbar.
Fahrten ins benachbarte Ausland sind nur in jene Staaten erlaubt, die dies ausdrücklich für zulässig erklären. Sollte daher eine Überstellungsfahrt mit einem Probefahrtkennzeichen in das Ausland erforderlich sein, so müssen Informationen über die gesetzlichen und zollrechtlichen Bestimmungen des in Frage kommenden Staates eingeholt werden. In Italien und der Schweiz ist eine Verwendung von österreichischen Probefahrtkennzeichen ohne jegliche Auflage erlaubt. Bei Probefahrten nach Deutschland, in die Slowakei und nach Ungarn ist neben dem Probefahrschein ein Datenblatt mitzuführen welches folgende Angaben enthält:
Das Datenblatt muss mit einer Unterschrift und einem Firmenstempel versehen sein.
In Slowenien und Tschechien ist die Verwendung von österreichischen Probefahrtkennzeichen untersagt.
Dieser Kurzleitfaden wurde mit freundlicher Unterstützung der Bundesinnung der Kfz-Techniker und dem Fachmagazin "Kfz-Wirtschaft" erstellt.
Herausgeber:
Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner
Wien, im Oktober 2000