Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz
Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
44/1999/EG ins österreichische Recht
Am 13. März 2001 hat die Regierungsvorlage zur Gewährleistungsreform den Justizausschuss passiert, die Verabschiedung im Plenum des Nationalrates erfolgte am 28. März.
Damit erfolgen ab 1.1.2002 folgende Neuerungen:
Verlängerung der Gewährleistungsfrist:
Nach den zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie musste die
Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre verlängert und damit
vervierfacht werden. Da diese Regelung auch für Werk- und Dienstleistungen gilt,
sind damit auch Wartungs- und Reparaturarbeiten erfasst.
Für unbewegliche Sachen (Immobilien) gilt weiterhin die
Gewährleistungsfrist von 3 Jahren. Durch die Umsetzung im ABGB gelten die neuen
Gewährleistungsfristen auch unter Unternehmern, jedoch ist hier das
Gewährleistungsrecht dispositiv, die Fristen können vertraglich verkürzt werden
(dies ist auch ausdrücklich im Gesetz festgehalten). Schon bisher hat jedoch der
OGH judiziert, dass auch unter Unternehmern der gänzliche Ausschluss der
Gewährleistungsfrist bei fabrikneuen Waren sittenwidrig ist.
Gegenüber Verbrauchern können die Gewährleistungsfristen nicht verkürzt
werden, eine Ausnahme bilden hier nur gebrauchte bewegliche Güter: Sofern
dies im einzelnen ausgehandelt ist (keine AGB!) kann die Gewährleistungsfrist
auf bis zu einem Jahr vertraglich verkürzt werden.
Kraftfahrzeuge gelten erst nach einem Jahr ab der
ersten Zulassung als gebraucht.
Nach wie vor muss der Gewährleistungsanspruch innerhalb der Frist gerichtlich
geltend gemacht werden.
Beweislastumkehr:
Sofern der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe auftritt,
wird vermutet, dass dieser Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Die Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn dies mit der Art der Sache (z.B.:
leicht verderbliche Güter) oder der Art des Mangels (sichtbare Unfallspuren,
typische Verschleißerscheinungen durch Gebrauch) nicht vereinbar ist. Für
später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer (Käufer).
Mangelbegriff:
Nach wie vor hat der Übergeber für die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften der Sachen einzustehen.
Neu ist, dass auch für in Werbeaussagen (des Übergebers, des Importeurs oder des
Herstellers) gemachten Aussagen Gewähr zu leisten ist, wenn sie berechtigte
Erwartungen des Kunden auslösen (marktschreierische Werbung bleibt damit außer
Betracht). Dies gilt aber nur dann, wenn die Werbeaussagen zumindest
stillschweigend auch Vertragsinhalt geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn
der Übergeber die Werbeaussagen weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei
Vertragsabschluss berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht
beeinflusst haben konnten.
Gegenüber Verbrauchern gilt auch als Fall der Gewährleistung, wenn der
Unternehmer zur Montage einer an sich mangelfreien Sache verpflichtet war und
dabei durch unsachgemäßes Verhalten einen Mangel verursacht hat (z.B. Einbau
einer Freisprechanlage) oder wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher
bestimmt war und der Mangel auf einen Fehler in der Montageanleitung
zurückzuführen ist (sogenannte "IKEA-Klausel").
Gewährleistungsbehelfe – Vorrang der Verbesserung:
Nach wie vor stehen die drei Behelfe Verbesserung (bzw. Austausch),
Preisminderung und Wandlung zur Verfügung. Jedoch hat der Übernehmer nicht mehr
die freie Wahl, sondern muss dem Übergeber die Chance zur Verbesserung oder
Austausch geben.
Zu Preisminderung oder Rücktritt kommt es erst, wenn Austausch und Verbesserung
unmöglich sind, wenn der Übergeber Verbesserung und Austausch verweigert oder
diese nicht in angemessener Frist durchgeführt hat, sowie wenn Verbesserung und
Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind
oder wenn sie dem Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers
liegenden Gründen unzumutbar sind.
Es wird nicht mehr zwischen wesentlichen und unwesentlichen, behebbaren und
unbehebbaren Mängeln unterschieden, jedoch hat der Übernehmer bei geringfügigen
Mängeln kein Recht auf Wandlung (nur Preisminderung).
Für Verbrauchergeschäfte ist nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die
Gewährleistung für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen hat, Arbeits-,
Material- und Versandkosten gehen zulasten des Unternehmers. Dies entspricht der
bisherigen Rechtslage, es handelt sich nur um eine Klarstellung.
Neu ist nur, dass die Versandkosten auch dann vom Unternehmer zu tragen sind,
wenn er die Zusendung der Sache an den Erfüllungsort nicht verlangt hat. Zu
ersetzen sind jedoch nur die notwendigen Versandkosten.
Schadenersatz:
Auch im Bereich des Schadenersatzes wird nunmehr der Vorrang der Verbesserung
ausdrücklich normiert. Zwar kann der Übernehmer – Verschulden des Übergebers
vorausgesetzt – statt der Gewährleistung auch Schadenersatz fordern, nicht
jedoch den sofortigen Geldersatz. Es gelten hier die selben Bedingungen wie bei
den Gewährleistungsbehelfen (Vorrang der Verbesserung).
Während bisher der Übergeber durch die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB während
der 30-jährigen absoluten Verjährungsfrist beweisen musste, dass ihn kein
Verschulden trifft, liegt nunmehr nach Ablauf von 10 Jahren ab Lieferung die
Beweislast für das Verschulden des Übergebers beim Übernehmer, und zwar sowohl
für den Mangelschaden selbst als auch für Mangelfolgeschäden.
Rückgriffsrecht:
Da der Einzelhändler bzw. derjenige, der direkt an den Verbraucher leistet, die
Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher weder einschränken noch ausschließen
kann, und daher für Mängel zwingend einstehen muss, die er nicht verursacht hat,
sieht § 933b ein besonderes Rückgriffsrecht vor.
Ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann, auch wenn die
eigene Gewährleistung bereits verfristet ist, noch seinen Vormann in der
Absatzkette in Anspruch nehmen. Der Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab
Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb
der gesamten Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann. Für jedes Glied in
der Kette gilt eine absolute Verjährungsfrist der Regresspflicht von 5 Jahren ab
Erbringung der eigenen Leistung.
Beispiel: Lieferung und Einbau einer schadhaften Klimaanlage