Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die Einhaltung der geltenden Gewichtsgrenzen von Kraftfahrzeugen vom 17. Mai 2001, GZ. 179.706/9-II/B/7/01

Ziel dieses Erlasses ist es, Lenker von überladenen Kraftfahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Fahrbahnschäden an einer Weiterfahrt zu hindern.



An alle
Landeshauptmänner


Betreff
: Einhaltung der geltenden Gewichtsgrenzen


1. Ausgangslage

1.1 Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

1.2 Gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im 2. Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt. Solche Vereinbarungen wurden bisher mit Slowenien, Liechtenstein, Ungarn, Norwegen und der Schweiz getroffen.

Die in § 4 Abs. 7a KFG 1967 festgelegten Höchstgrenzen gelten auch für Sattelkraftfahrzeuge, da sie unter den Begriff Kraftwagen mit Anhänger subsumiert werden können. Für sie sind daher auch die um 5 % erhöhten Grenzwerte maßgebend, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine entsprechende Vereinbarung besteht, zugelassen sind.

2. Durchsetzung der Einhaltung dieser Bestimmungen

Für die Durchsetzung der Einhaltung dieser Bestimmungen sind die Verhängung von Geldstrafen (§ 134 Abs. 1 und Abs. 3 KFG 1967) als auch die Setzung von Zwangsmaßnahmen (§ 102 Abs. 12 lit. g KFG 1967) vorgesehen.

2.1 Gemäß § 102 Abs. 12 lit. g sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung des § 101, des § 104 oder § 106 begehen oder begehen würden, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

2.2 Es kann daher nicht bei jeder Gewichtsüberschreitung oder Überschreitung des 40-t-Limits gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 eine Zwangsmaßnahme gesetzt werden, sondern nur dann, wenn durch diese Überschreitung die Verkehrssicherheit gefährdet wird (§ 4 Abs. 7a KFG 1967 ist zwar in § 102 Abs. 12 lit. g KFG 1967 nicht ausdrücklich genannt, da aber auf den § 104 KFG 1967 verwiesen wird und dieser im Abs. 9 davon spricht, dass das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschritten werden, kommt hiermit wohl nur der § 4 Abs. 7a KFG 1967 in Betracht, der die Höchstgrenzen für die Summe der Gesamtgewichte beinhaltet. Früher war der entsprechende Grenzwert von 38 t im § 104 Abs. 9 enthalten. Diese Bestimmung wurde mit einer früheren Novelle in den § 4 Abs.7a vorgezogen.)

2.3 Wann die Gefährdung der Verkehrssicherheit tatsächlich gegeben ist, kann schwer generell gesagt werden. Diese Frage wurde schon in diversen Länderkonferenzen erörtert. Dabei ist man stets davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Überladung jedenfalls die Relation des Gesamtgewichtes zum technischen Höchstgewicht maßgebend ist. Wird das technische Höchstgewicht durch die Beladung überschritten oder erreicht, so werden zweifellos Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 102 Abs. 12 lit. g KFG 1967 zulässig sein. Bei einer Überladung, die sich unter dem technischen Höchstgewicht bewegt, war die Gefährdung der Verkehrssicherheit fraglich.

3. Neuregelung – neue Betrachtungsweise

3.1 Nachdem dieser Zustand unbefriedigend und angesichts der aktuellen Entwicklung untragbar ist, wird nach einer Besprechung mit Ländervertretern mit der nächsten KFG-Novelle eine entsprechend klare Regelung erfolgen, dass ab einem bestimmten Ausmaß der Überladung (Gewichtsüberschreitung um mehr als 2% oder Achslastüberschreitung um mehr als 6%) jedenfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben ist.

Diese KFG - Novelle geht in diesen Tagen in Begutachtung und kann allenfalls im Herbst vom Parlament beschlossen werden.

3.2 Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie muss die bisherige Betrachtungsweise zur Frage, wann die Verkehrssicherheit durch die Gewichtsüberschreitung gefährdet wird, aufgegeben und darf insbesondere nicht mehr in Relation zum technisch möglichen Höchstgewicht gesehen werden.

3.3 Überladene Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge, die das 40 t Limit nicht einhalten stellen einen Missstand dar, den es abzustellen gilt.

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise erhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden. Daher ist es durchaus gerechtfertigt auch schon vor der ausdrücklichen Klarstellung durch die KFG - Novelle schon jetzt auch bei relativ geringfügigen Gewichts- bzw. Achslastüberschreitungen von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ein solches Fahrzeug auszugehen und den Lenker mit geeigneten Zwangsmaßnahmen an der Weiterfahrt zu hindern.

3.4 Außerdem kann die Frage nach dem technischen Höchstgewicht bei der Beurteilung der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast gänzlich außer Betracht bleiben. Die Überschreitung der Achslast stellt in Verbindung mit der zulässigen Geschwindigkeit ein großes Sicherheitsrisiko insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Reifen dar. Daher kann nach Ansicht technischer Experten und in Übereinstimmung mit der Praxis in Deutschland bei einer Achslastüberschreitung um mehr als 6 % jedenfalls von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden.

3.5 Zu schwere Fahrzeuge sollen nur nach Abladen oder Umladen der Überlast die Fahrt fortsetzten dürfen. In der Regel wird daher ein Ersatzfahrzeug für die Aufnahme der Überlast organisiert werden müssen. Wenn ein Umladen am Ort der Kontrolle insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, so kann der Transport unter Begleitung und Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit an eine nahe gelegene geeignete Stelle weitergeführt werden. Bei geringer Geschwindigkeit ist das Sicherheitsrisiko geringer, da die Belastung für die Reifen geringer ist.

3.6 Für diese restriktive Betrachtungs- und Vorgangsweise spricht auch § 82 Abs. 7 iVm § 82 Abs. 5 KFG 1967, wonach die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in das Bundesgebiet zu verhindern ist, wenn die in § 4 Abs. 6 bis 9 und die in § 101 Abs. 1 und 5 festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden und keine Ausnahmebewilligung vorliegt. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob durch die Gewichtsüberschreitung auch die Verkehrssicherheit gefährdet wird, kann bei solchen Fahrzeugen unterbleiben; die alleinige Tatsache der Überschreitung der Höchstgrenzen reicht für eine Zurückweisung aus.

4. Aufhebung

Die bisherigen Aussagen in Erlässen oder in Protokollerlässen betreffend die Relevanz des technischen Höchstgewichtes bei der Beurteilung der Gefährdung der Verkehrssicherheit (wie zB. Zl. 170.303/18-I/7/90, Zl. 170.303/26-I/7/93 oder zuletzt Zl. 170.303/2-II/B/7/01 über die Tagung in Gödersdorf) sind daher obsolet und werden hiermit widerrufen.

Wien, am 17. Mai 2001
Für die Bundesministerin:
Dr. KAST