Elektroschutzverordnung 2003 kundgemacht
Am
12. September 2003 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung zum Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch den elektrischen
Strom kundgemacht (Elektroschutzverordnung 2003, ESV 2003, BGBl II Nr.
424/2003).
Die
bisherige Elektroschutzverordnung 1995 (eine Durchführungsverordnung zum
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) verweist auf eine Reihe von verbindlichen
Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung
und Typisierung (SNT-Vorschriften), welche bei der Beschäftigung von
ArbeitnehmerInnen zu beachten sind. Mittlerweile sind diese Verweise auf
SNT-Vorschriften zum Teil überholt und müssen aktualisiert werden.
Seit
1995 sind vom Österreichischen Normungsinstitut eine Reihe neuer
elektrotechnischer Normen herausgegeben und mit der Elektrotechnikverordnung
2002 (BGBL II Nr. 222/2002), die am 14. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
verbindlich erklärt worden. Da aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes das
Sicherheitsniveau gleichwertig sein soll, wurde auch die Elektroschutzverordnung
(ESV) entsprechend angepasst.
Aus Lesbarkeitsgründen wurde anstelle einer Novellierung der ESV 1995 die Neuerlassung der Verordnung als ESV 2003 gewählt. Da diese Novelle keine materiellen Änderungen enthält, sind finanzielle Auswirkungen oder Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung möchten wir auf § 3 der Elektroschutzverordnung 2003 wie folgt verweisen.
§ 3.(1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände
1. längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,
2. längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.
(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:
1. längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlagen durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;
2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.
(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
a) der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
b) der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
2. Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
(6) Beträgt das Prüfintervall nach § 3 mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.
(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
Den Volltext der Verordnung und das entsprechende Bundesgesetzblatt können Sie im Internet unter http://www.bgbl.at/abc/print_pdf.aspx?file=2003/2003b424.pdf abrufen.