Neue Begutachtungsfristen bei der wiederkehrenden Überprüfung
(§ 57a Abs. 3 KFG 1967)

1. Einleitung
Mittels Initiativantrag wurde im Parlament ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsreformgesetz 2001 eingebracht und dadurch im Artikel 24 betreffend das Kraftfahrgesetz eine Änderung der Begutachtungsintervalle im § 57a Abs. 3 KFG 1967 vorgenommen. Die bisherige jährliche Begutachtung wurde bei Fahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge zugunsten einer Regelung 3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich, aufgegeben.

Die neue Regelung soll ab 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft treten und soll auch für bereits zugelassene Fahrzeuge gelten. Das tatsächliche In-Kraft-Treten steht somit noch nicht fest, da die Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes erst nach Einlangen der Zustimmungen aller Länder erfolgen kann.

2. Gesetzestext
Auszug aus dem Artikel 24 des Verwaltungsreformgesetzes 2001:

1. § 57a Abs. 3 lautet:
"(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,
3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg nicht überschreitet oder
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56."

26. Nach § 132 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, gelten auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten der genannten Bestimmung (§ 139 Abs. 9) zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen."

Hinweis: beim Klammerausdruck "§ 139 Abs. 9" handelt es sich um einen Druckfehler. Richtig müsste es "§135 Abs. 9" lauten.

28. Dem § 135 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. XXX, geschaffenen Rechtslage gilt:
1. § 57a Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft.

3. Übergangsregelung
Aus der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 10 KFG 1967 geht hervor, dass die neuen Fristen auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten der neuen Regelung zugelassene Fahrzeuge gelten. Bereits angebrachte Plaketten dürfen aber nicht "überzogen" werden, sondern müssen gegen nach den neuen Fristen gelochte Plaketten ausgetauscht werden. Erfolgt vor Ablauf der viermonatigen Toleranzfrist kein Austausch der Plakette, dann liegt eine Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967 vor (keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht).

Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

3.1. Für bereits vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Neuregelung zugelassene Fahrzeuge ergeben sich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 10 folgende Möglichkeiten, wobei als Beispiel der In-Kraft-Tretenstermin 1. Jänner zugrundegelegt worden ist. Sollte das Bundesgesetz erst später in Kraft treten, so tritt dieser Tag an die Stelle des 1. Jänner 2002.

Zum Beispiel:

Erstzulassung bisherige Frist 1/1   neue Frist 3/2/1 Plakette tauschen ?
ab 1.2002 ---   1.2005-1.2007-1.2008 nein
ab 1.2001 1.2002   1.2004-1.2006-1.2007 ja
ab 1.2000 1.2001-1.2002   1.2003-1.2005-1.2006 ja
ab 1.1999 1.2000-1.2001-1.2002   1.2002-1.2004-1.2005 nein
ab 1.1998 1.1999-1.2000-1.2001-1.2002   1.2001*- 1.2003-1.2004 ja
ab 1.1997 1.1998-1.1999-1.2000-1.2001-1.2002   1.2000*- 1.2002-1.2003 nein

* ... nach altem System bereits begutachtet

3.2. Die Möglichkeit, die Plakette auszutauschen ergibt sich somit aufgrund der Anwendung der neuen Fristen auch für bereits zugelassene Fahrzeuge. Daher muss es bei dieser Anwendung unerheblich bleiben, ob das Fahrzeug schon einmal oder öfter begutachtet worden ist. Die Möglichkeit, auf eine Begutachtung zu verzichten ergibt sich daher auch für bereits im Jahre 1998 erstmals zugelassene Fahrzeuge, die bereits mehrmals begutachtet worden sind.

Eine andere Betrachtungsweise, nämlich den 2/1 Rhythmus zugrunde zu legen, je nachdem, ob das Fahrzeug schon ein- oder zweimal begutachtet worden ist, und eine jährliche Begutachtung für Fahrzeuge zu verlangen, die schon zweimal begutachtet worden sind, würde eine inkonsequente Anwendung der Übergangsbestimmung bedeuten.

3.3. Anwendung der Toleranzfristen: Die Toleranzfristen des § 57a Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 (Begutachtung auch bereits 1 Monat vor bzw. bis zu 4 Monaten nach dem gelochten Monat) sind von der Neuregelung unberührt geblieben.

Für die Anwendung der neuen Fristen bedeutet das aber, dass für ein Fahrzeug mit z.B. Erstzulassung 09/2000 und gelochter Plakette 09/2001 auch bei noch nicht durchgeführter Begutachtung ein Austausch der Plakette verlangt werden kann (nach den neuen Fristen gilt der Termin 09/2003). Erfolgt vor Ablauf der viermonatigen Toleranzfrist kein Austausch der Plakette, dann liegt eine Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967 vor (keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht).

4. Wo kann die Plakette "getauscht" werden?
4.1.
Gemäß § 132 Abs. 10 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

4.2. Es kommen somit die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung berechtigten Stellen, die Zulassungsstellen als auch die Behörden in Betracht, wobei die Anbringung einer "richtig" gelochten neuen Plakette nur bei den zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung berechtigten Stellen in Betracht kommt.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 9 Abs. 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander unzulässig ist. Daher muss die bisherige Plakette entfernt werden.

Die Regel sollte daher die ordnungsgemäße Anbringung der neuen Plakette durch eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung berechtigten Stelle sein (vgl. aber Pkt. 6.). Die Ausfolgung/Anbringung der neuen Plakette ist nicht als Begutachtung des Fahrzeuges anzusehen.

5. Aufgrund welcher Nachweise kann eine Plakette "getauscht" werden?
Maßgebend ist das Datum der erstmaligen Zulassung. Dieses ist aus dem Zulassungsschein bzw. der Zulassungsbescheinigung ersichtlich. Daher kann aus diesem Dokument abgeleitet werden, ob ein Austausch der Plakette ohne Begutachtung zulässig ist oder nicht.

Bei Fahrzeugen, die schon einmal begutachtet worden sind, ist zusätzlich die Vorlage des Begutachtungsformblattes (grundsätzlich im Original) über die letzte Begutachtung erforderlich (vgl. unter Pkt. 6.1).

6. Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass mehrere neue Plaketten beschafft werden, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

6.1. Bei Fahrzeugen, die bereits einmal begutachtet worden sind, ist zusätzlich auch die Vorlage des letzten Begutachtungsformblattes zu verlangen und die Ausfolgung/Anbringung der neuen Plakette im unteren Bereich darauf zu vermerken und mit dem Begutachtungsstellenstempel bzw. Zulassungsstellenstempel zu bestätigen. Wurde bereits ein "Plakettenaustausch" darauf vermerkt, ist neuerliches Ausfolgen oder Anbringen einer neu gelochten Plakette nicht zulässig.

6.2. Bei Fahrzeugen, die noch nicht begutachtet worden sind, exisitiert noch kein Begutachtungsformblatt und es stammt die derzeit angebrachte Begutachtungsplakette in der Regel von der Zulassungsstelle, in bestimmten Fällen von der Behörde.

Um auch in diesen Fällen eine missbräuchliche Vorgangsweise zu verhindern, müssen Zulassungsbesitzer solcher Fahrzeuge sich daher an die Zulassungsstelle/Behörde wenden, und dort die Ausfolgung einer neu gelochten Plakette verlangen.

Die Ausfolgung einer neuen Plakette wird im Zulassungssystem im Tagebuch des Kennzeichens vermerkt und ist dadurch für alle anderen Zulassungsstellen/Behörden ersichtlich. Wird daher ein entsprechender Antrag gestellt, so ist zuerst zu überprüfen, ob nicht schon eine neue Plakette ausgefolgt worden ist. Sollte dies der Fall sein, so darf nicht neuerlich eine neu gelochte Plakette ausgefolgt werden.

7. Kosten
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine Regelungen hinsichtlich der Kosten. Jedenfalls wird der Plakettenpreis von € 1,45 zu verrechnen sein. Ob zusätzlich auch eine Bearbeitungsgebühr (z.B. muss das Kennzeichen auf der neuen Plakette durch Lochmarkierung angebracht werden) oder Manipulationsgebühr z.B. für Entfernen der bisherigen und Anbringen der neuen Plakette in Rechnung gestellt wird, bleibt den zuständigen Stellen überlassen.


Für die Bundesministerin:
Dr. Wilhelm Kast